Telemedizin bei Blut- und Plasmaspenden
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat diese Woche einen Referentenentwurf veröffentlicht, der den Einsatz telemedizinischer Verfahren bei der Blut- und Plasmaspende regelt (Telemedizin-BlutspendeV). Telemedizin bei Blut- und Plasmaspenden soll dazu beitragen, die Blutversorgung dauerhaft, auch mit Fachkräftemangel und in unterversorgten Regionen sicherzustellen. Daher soll unter zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen eine telemedizinische Begleitung ermöglicht werden.
Wie kann Telemedizin bei Blut- und Plasmaspenden eingesetzt werden?
Telemedizinische Verfahren sind seit der Änderung des Transfusionsgesetzes 2023 grundsätzlich erlaubt. Allerdings hat die Bundesärztekammer die Anforderungen für den Einsatz von Videodiensten bei der Blutspende noch nicht festgelegt.
Die Verordnung sieht vor, dass die telemedizinisch zugeschalteten Ärzte und Ärztinnen sachkundig sind und die Verantwortung für die Spendersicherheit übernehmen. Beim Einsatz telemedizinischer Verfahren müssen Ärztinnen und Ärzte unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflichten uneingeschränkt feststellen können, dass keine Ausschluss- oder Rückstellungsgründe einer Zulassung zur Spende entgegenstehen
Das vor Ort anwesende nicht-ärztliche Personal muss entsprechend für die Tauglichkeitsuntersuchung und Aufklärung qualifiziert sein und im Notfall Erstversorgung leisten können.
Der Einsatz telemedizinischer Verfahren empfiehlt sich laut Referentenentwurf zunächst bei Wiederholungsspenderinnen und Wiederholungsspendern.
Auch an die Spendeeinrichtung sind Anforderungen im Referentenentwurf formuliert:
Laut Referentenentwurf soll eine Spendeeinrichtung sicherstellen, dass
„1. in der Spendeeinrichtung ausreichend Personal vorhanden ist, das die personellen Anforderungen gemäß § 3 erfüllt,
2. die spendewilligen Personen über den Einsatz telemedizinischer Verfahren aufgeklärt werden und ihre Einwilligung erteilt haben,
3. die Spendeeinrichtung über die für die Durchführung telemedizinischer Verfahren erforderliche technische Ausstattung verfügt,
4. zur Durchführung der telemedizinischen Verfahren Videodienste verwendet werden, die die nach § 365 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen erfüllen, und
5. der Datenschutz und die Informationssicherheit bei der Durchführung der telemedizinischen Verfahren sichergestellt sind.“
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