Telemonitoring bei Herzinsuffizienz durch Kliniken
Eine häufige Frage unserer Kunden betrifft das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz durch Kliniken. Die Vergütungsregelungen für das Telemonitoring von Herzinsuffizienz sehen lediglich eine Vergütung für ambulante Leistungserbringer vor. Bestehen dennoch Optionen für Kliniken das Telemonitoring für chronisch herzschwache Patientinnen und Patienten anzubieten?
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz durch Kliniken
Gerade für die Kliniken, die zum Teil seit Jahren daran gearbeitet haben, die notwendige Evidenz für den Mehrwert der telemedizinischen Mitbehandlung zu schaffen, stellt sich die Frage, wie sie aktuell Telemonitoring-Leistungen anbieten und vergüten lassen können. Da Infrastruktur und Personal vorhanden sind und das notwendige Prozesswissen besteht, liegt eine Leistungserbringung auch durch Kliniken nahe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für die Kliniken einfacher ist, geeignete Patientinnen und Patienten im Zuge einer Akutversorgung nach kardialer Dekompensation direkt im Haus zu identifizieren und so einen zügigen Einschluss in ein Telemonitoringprogramm sicherzustellen. Aus regulatorischer Sicht gibt es drei Optionen für Kliniken, um Telemonitoring für herzinsuffiziente Patientinnen und Patienten anzubieten.
- Kooperation mit einer kardiologischen Praxis oder einem MVZ
- Betrieb eines TMZ in der Klinik mit Sonderbedarfszulassung
- Selektivverträge
Kooperation mit einer kardiologischen Praxis oder einem MVZ
Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz setzt die Schaffung einer ambulanten Telemedizinzentrumsstruktur voraus. Das Telemedizinzentrum (TMZ) ist ein neuer Leistungserbringer im deutschen Gesundheitsmarkt. Mit der Entscheidung des G-BA, der Umsetzung im EBM-Katalog und schließlich den definierten Qualitätsanforderungen an TMZ in der Realisierung des Telemonitoring von Herzinsuffizienz sind grundsätzliche Strukturen des TMZ definiert. Auch für die Versorgung von intensivmedizinischen Patientinnen und Patienten im Zuge einer Corona-Infektion wurden TMZ-Strukturen als Teil der Regelversorgung etabliert.
Vorteile
Eine mögliche Umsetzung der telemedizinischen Mitbehandlung durch Kliniken kann in Kooperation mit einer kardiologischen Praxis erfolgen. Mögliche Vorteile für Kliniken und die Praxen wären:
- unmittelbare Ansprache geeigneter Patient:Innen nach einschlägigem Klinikaufenthalt
- direkter Austausch von Entlassdokumentation
- Verfügbarkeit der Telemonitoringdaten in der Klinik bei (un-)geplanten Krankenhausaufnahmen
- 24/7 Besetzung mit Klinikpersonal sicherstellen
Herausforderungen
Die gemeinsame Betreuung mit einem ambulanten Partner ist auch mit einigen Herausforderungen verbunden:
- Wirtschaftlichkeit für alle Beteiligten
- Prozesse und Organisation der gemeinsamen verantworteten Betreuung
- Technische Umsetzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Infrastruktur
- Rechtliche Regelung
Anforderungen an die TMZ-Struktur
Es gibt fachliche, technische, datenschutzrechtliche aber auch organisatorische Anforderungen und Berichtspflichten des TMZ. Zur Erfüllung der fachlichen Anforderung müssen TMZ-Ärztinnen und -Ärzte die Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“ führen sowie eine Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle nachweisen. Selbst wenn ein TMZ sich vollständig auf das Telemonitoring von Patientinnen und Patienten mit externen Geräten spezialisieren wollte, benötigen die TMZ-Ärztinnen und -Ärzte die Genehmigung für die Rhythmusimplantatkontrolle.
Sowohl die beim Telemonitoring eingesetzten Implantate als auch die externen (Mess-) Geräte sowie deren Zubehör müssen die in der Qualitätssicherungsvereinbarung definierten Voraussetzungen erfüllen.
Zur Qualitätssicherungsvereinbarung.
Betrieb eines TMZ in der Klinik mit Sonderbedarfszulassung
Zusätzlich zur Erfüllung der oben genannten Anforderungen, die an einen niedergelassenen Kardiologen oder eine Kardiologin gestellt werden, muss bei einem TMZ in der Klinik eine Sonderbedarfszulassung für den kardiologischen Bereich vorliegen. Diese wird bei der zuständigen KV beantragt.
Selektivverträge
Der Gesetzgeber ermöglicht den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des § 140a SGB V Verträge zur besonderen Versorgung zu vereinbaren. Diese sollen der Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung ihrer Versicherten dienen. Die zeitlich befristeten Verträge werden mit zugelassenen Leistungserbringern geschlossen, um neue Versorgungsformen zu erproben und Versorgungsprozesse zu verbessern. Die Kostenträger hatten bereits in der Vergangenheit mit verschiedenen klinischen Leistungserbringern Selektivverträge zur telemedizinischen Mitbehandlung von herzinsuffizienten Patienten und Patientinnen abgeschlossen.
Im Rahmen von Selektivverträgen können Leistungen vereinbart werden, die über den im EBM vorgesehenen Leistungsumfang hinaus gehen. So könnte beispielsweise ein Fokus auf das Coaching und Empowerment der Patientinnen und Patienten gelegt werden.
Ausblick
Die neuen Festlegungen werden regelmäßig überprüft. Es ist gut möglich, dass im Zuge der Überprüfung eine Nachbesserung erfolgt, so dass Kliniken auch ohne Umweg über Selektivvertrag, Sonderbedarfsermittlung oder nötigen Kooperationen Telemonitoringleistungen anbieten können. In anderen Bereichen, wie z. B. bei der telemedizinischen Beratung von intensivpflichtigen Corona-Patientinnen und -patienten wurde im März 2022 etabliert, dass Herz- und Lungenzentren ihr Expertenwissen anderen Leistungserbringern zur Verfügung stellen und diese Leistung auch vergütet wird. Möglicherweise werden analog dazu zukünftig auch das Expertenwissen von Herzzentren anderen Häusern für die Betreuung von Herzinsuffizienzpatientinnen und -patienten zur Verfügung gestellt. Der Schritt zum Telemonitoring durch die Kliniken wäre dann nicht mehr so groß.
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