Selektivverträge in der Telemedizin

Selektivverträge in der Telemedizin

Selektivverträge in der Telemedizin – Warum werden telemedizinische Versorgungsangebote im Rahmen von Selektivverträgen umgesetzt, welche Vor- und welche Nachteile bieten diese Verträge?

Die Selektivverträge sind eine eigenständige Vertragsform im deutschen Gesundheitswesen. Diese Verträge werden direkt zwischen einzelnen oder mehreren Krankenkassen und den ausgewählten Leistungserbringern abgeschlossen. Die Leistungserbringer können zum Beispiel Haus- und Fachärzt:innen, Ärztenetze, Krankenhäuser oder Medizinische Versorgungszentren sein.

Im Unterschied zu Kollektivverträgen, die verpflichtend zwischen den vertretenden Organisationen (Landes-KVen, KBV, Krankenkassen und deren Verbänden) geschlossen werden und die für alle Mitglieder bindend sind (Kontrahierungszwang), ist der Selektivvertrag ein Direktvertrag.

Darin liegt sowohl die Stärke als auch die Schwäche des Selektivvertrags:

Vorteile des Selektivvertrags

  • es kann eine auf die regionalen Erfordernisse zugeschnittene Versorgung ermöglicht werden
  • innovative Versorgungsformen können so schneller umgesetzt werden
  • ermöglicht eine sektorenübergreifende interdisziplinäre Versorgung
  • höhere Flexibilität in der Ausgestaltung der Versorgung
  • besonders spezialisierte Leistungen oder die Behandlung seltener Erkrankungen lassen sich so umsetzen
  • hat man eine Krankenkasse als Partner gewonnen, besteht ggf. die Möglichkeit, dass weitere Krankenkassen sich dem Vertrag anschließen oder der Vertrag auf weitere Regionen ausgeweitet wird
  • sieht in der Regel eine Qualitätsevaluierung der Maßnahmen vor

Nachteile des Selektivvertrags

  • die Ansprache potenzieller Partner kann viel Zeit und Ressourcen beanspruchen
  • die Vertragsverhandlungen können nach unserer Erfahrung aufwendig sein und können durchaus viele Monate in Anspruch nehmen
  • die Versorgungsverträge sind in der Regel befristet und ihre Verlängerung ist ggf. von der Erreichung definierter Versorgungsziele abhängig
  • die neue Versorgung steht nur einem klar definierten Teil der Bevölkerung zur Verfügung (zum Beispiel: Versicherten der Krankenkasse XYZ in Region ABC mit der Diagnose ICD XXX, die mindestens 18 Jahre alt sind)

Vertragstypen

SGB V definiert verschiedene Vertragstypen:

  • besondere Versorgung (§ 140a), diese Verträge adressieren die präventive, ambulante und stationäre Versorgung
  • Disease-Management-Programme, diese fokussieren die Versorgung chronisch kranker Menschen und fördern die Koordination von Haus-, Fachärzt:innen und Krankenhäusern
  • Modellvorhaben (§§ 63 ff. SGB V), zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung. Diese Vorhaben haben eine maximale Laufzeit von acht Jahren.

Selektivverträge in der Telemedizin

Für bestimmte Telemedizin-Angebote bietet sich der Weg über einen Selektivvertrag hin zur Regelversorgung an. Häufige Argumente für Selektivverträge sind:

  • die Krankenkassen können sich dadurch im Wettbewerb gegenüber anderen Krankenkassen vorteilhaft positionieren
  • die Patientinnen und Patienten profitieren von der höheren Versorgungsqualität,
  • die Leistungserbringer profitieren von einer höheren Patientenbindung (telemedizinische Versorgung chronisch Kranker) und erhalten eine attraktive Vergütung für die Leistung

Aufgrund der Einschränkungen wie der begrenzten Laufzeit, regionalen Ausrichtung kann es herausfordernd sein, ausreichend viele Versicherte mit den besonderen Versorgungsformen zu erreichen. Dies verringert dann unter Umständen die Aussagekraft der Ergebnisse und die Darstellung von Mehrwerten telemedizinischer Versorgungsangebote. In Folge werden die Verträge z.T. nicht ausgeweitet oder verlängert.

Beispiele für Selektivverträge in der Telemedizin

  • Gerätegestützte telemedizinische Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen (AOK Nordost und BARMER)
  • VisitOn, Televisite in Pflegeeinrichtungen (AOK Rheinland/Hamburg), Nachfolge des Projekts AIDA
  • Delegation ärztlicher Leistungen und Videokonsil für Pflegebedürftige (Techniker Krankenkasse, Pflegeeinrichtungen in Sachsen)
  • Tele-Arzt, Hausbesuch durch medizinische Fachangestellte:r des Haus- oder Facharztes und bei Bedarf Zuschaltung des Arztes/der Ärztin über eine Videosprechstunde (TK, Thüringen)
  • MACCS, (Medical Assistant for Chronic Care Services) telemedizinische Betreuung von Patient:innen nach Nieren- und/oder Pankreastransplantation (AOK Nordost, TK, Charité – Universitätsmedizin)
  • Cordiva+, Telemonitoring und Coaching für Menschen mit Herzinsuffizienz (AOK Bayern, Gesellschaft für Patientenhilfe (SHL))

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