Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz wurde veröffentlicht und tritt mit dem 01. April 2022 in Kraft. 

Die Festlegungen sind nicht überraschend. Daher fassen wir hier nur kurz die Top-5️⃣-Fragen, die uns in den letzten Wochen häufig gestellt wurden zusammen und die mit der Festlegung abschließend beantwortet werden. 

1️⃣ Gibt es eine Obergrenze für die vom TMZ betreuten Patient:Innen?
Nein. Es gibt keine Obergrenze. Eine zu geringe Obergrenze würde auch eine wirtschaftlich nachhaltige Leistungserbringung verhindern.

2️⃣ Welche fachlichen Befähigungen müssen Ärzt:Innen im TMZ nachweisen?
Ärzt:Innen müssen die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Kardiologie“ haben
und Ärzt:Innen haben die Genehmigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle

3️⃣ Unter welchen Voraussetzungen können Aufgaben durch medizinische Fachangestellte (MFA) oder Gesundheits- und Krankenpflegekräfte übernommen werden?
Die Übernahme von Aufgaben kann unter Anleitung und regelmäßiger Überwachung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin (qualifiziert entsprechend Frage 2) erfolgen.

4️⃣ Müssen für das Telemonitoring mit externen Geräten Medizinprodukte eingesetzt werden?
Ja, das Blutdruckmessgerät und das EKG sowie das Zubehör und die in diesem Zusammenhang genutzte Software, also auch die Telemonitoring-Aktenlösung müssen eine gültige CE-Kennzeichnung gemäß der EU-Richtlinie 93/42/EWG (MDD) bzw. der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) haben. Für die Personenwaage gilt, dass sie hersteller- bzw. vertreiberseitig kalibriert und die definierte Anzeigengenauigkeit sichergestellt ist.

5️⃣ Macht ein Qualitätsmanagement für das TMZ Sinn?
Ja, aus unserer Sicht macht es durchaus Sinn. Da das TMZ ohnehin angehalten ist, eine strukturierte interne Handlungsanweisung zur Durchführung des Telemonitorings zu erstellen sowie einigen Berichtspflichten gegenüber PBA und KBV nachkommen muss, erscheint es ein naheliegender Schritt. 

Hier geht’s zur aktuellen Fassung der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz auf den Seiten der KBV.

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