Telemedizin im Koalitionsvertrag
Telemedizin im Koalitionsvertrag 2025 – ambitionierte Ziele, ungewisse Umsetzung
Im neuen Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist die Telemedizin erfreulicherweise wieder erwähnt. Der Vertrag formuliert wichtige Vorhaben für die digitale Transformation des Gesundheitswesens, darunter eine strukturierte Ersteinschätzung über digitale Kanäle, bessere Rahmenbedingungen für Telemonitoring und Videosprechstunden sowie die Einführung der elektronischen Patientenakte als verpflichtende Anwendung. Ergänzt werden diese Punkte durch strategische Infrastrukturmaßnahmen: Der Ausbau der Gematik zur Digitalagentur und die geplante Interoperabilitätspflicht für alle IT-Anbieter im Gesundheitswesen bis 2027 sollen die Grundlage für eine zukunftsfähige Vernetzung schaffen.
Diese Ansätze setzen zweifellos wichtige Signale. Sie zeigen, dass die Politik die Potenziale der Telemedizin zunehmend anerkennt und digitale Versorgungsformen stärken möchte. Doch trotz der inhaltlich richtigen Richtung bleibt der Vertrag in einem zentralen Punkt vage: Die konkrete Umsetzung ist weitgehend offen.
Während in anderen Themenfeldern klare Zeitpläne, Fristen und Verantwortlichkeiten benannt werden, fehlen in den Abschnitten zur digitalen Versorgung oftmals die operativen Details. Weder wird deutlich, welche Gesetzesinitiativen folgen sollen, noch wer welche Maßnahmen auf welchen Ebenen verantwortet.
Damit bleibt der Koalitionsvertrag an vielen Stellen programmatisch statt operativ. Ob die angekündigten Reformen in der Versorgungsrealität ankommen, hängt nun von den Folgeprozessen ab – insbesondere von der gesetzlichen Ausgestaltung und der Praxisumsetzung. Entscheidend wird sein, ob digitale Innovationen konsequent gefördert, regulatorisch begleitet und in die Regelversorgung integriert werden.
Aktuelle Regelungen
Ein wichtiger Schritt in Richtung Praxistauglichkeit ist bereits erfolgt: Seit Anfang April gelten neue Abrechnungsregeln für Videosprechstunden. Ärztinnen und Ärzte dürfen nun deutlich mehr Behandlungen per Video durchführen als bisher – die bisherige 30-Prozent-Grenze wurde aufgehoben. Für bekannte Patient:innen sind nun bis zu 50 % Videokontakte erlaubt, für unbekannte gilt weiterhin eine Grenze von 30 %, sofern keine Präsenztermine erfolgen. Neu ist zudem, dass die Begrenzung praxisbezogen und nicht mehr arztbezogen gilt. Auch Nuklearmediziner dürfen Videosprechstunden anbieten – ein weiteres Zeichen dafür, dass die Telemedizin zunehmend in der Regelversorgung ankommt.
Doch bei aller positiver Rhetorik zeigt sich in der Praxis auch eine Kehrseite: Gerade für Patient:innen ohne regelmäßigen Arztkontakt – etwa in strukturschwachen Regionen – wird der Zugang zur Videosprechstunde faktisch eingeschränkt. Zusätzliche Bürokratie, neue Hürden bei der Ersteinschätzung und eine anhaltende Deckelung für unbekannte Patient:innen konterkarieren den Fortschritt.
Fazit
Die Telemedizin steht bereit. Jetzt braucht es Mut zur Umsetzung, konkrete Rahmenbedingungen und eine klare Verbindlichkeit – damit digitale Gesundheitsversorgung nicht nur angekündigt, sondern auch erlebbar wird.
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