Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im EBM

Bisher wurde Telemonitoring bei Herzinsuffizienz nur für Aggregatträger vergütet. Diese sogenannte telemedizinische Funktionsanalyse und Nachsorge für ICD/CRT-Träger war seit April 2016 eine Leistung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Darüberhinaus bestand die Möglichkeit im Rahmen eines Vertrages zur Besonderen Versorgung einen entsprechendes Angebot für die Versicherten einer Krankenkasse anzubieten.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat nun mit Wirkung zum 1. Januar 2022 den EBM um die Leistungen für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ergänzt.

Hintergrund für Ergänzung von Leistungen für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im EBM bildet der Beschluss des G-BA vom 17. Dezember 2020 in dem die Methode Telemonitoring bei Herzinsuffizienz als neue Nr. 37 in die Anlage I der MVV- RL aufgenommen wurde. 

Der EBM wurde dafür um einige Leistungen des Primärbehandelnden Arztes oder der Ärztin (PBA) sowie um Leistungen des Telemedizinischen Zentrums (TMZ) ergänzt.

Herzinsuffizienz

Eine chronische Herzinsuffizienz wird als die Unfähigkeit des Herzens beschrieben, den Organismus mit ausreichend Sauerstoff zu versorgen. Die Herzinsuffizienz gehört zu den häufigsten Todesursachen in Deutschland und ist auch die häufigste vollstationäre ICD-Diagnose. In 2019 kamen auf 10.000 Versicherte durchschnittlich 45,8 Krankenhausfälle aufgrund einer Herzinsuffizienz.

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im EBM

Primär behandelnder Arzt (PBA)

Für den primär behandelnden Arzt wird z. B. die Indikationsstellung inkl. Aufklärung des Patienten ergänzt (GOP 03325, 04325 und 13578). Die Leistung ist dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die zweite Leistung beinhaltet eine Zusatzpauschale für den zusätzlichen Betreuungsaufwand, das beinhaltet also 
den Austausch zwischen PBA und TMZ, die Durchführung der Indikationsprüfung sowie den Kontaktaufnahme mit Patient bei Therapieanpassung (GOP 03326, 04326).

Telemedizinisches Zentrum (TMZ)

Für das TMZ werden sechs neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Die neue GOP 13583 beinhaltet die Anleitung und Aufklärung der Patienten zu Grundprinzipien des zur Anwendung kommenden Telemonitoring, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements. Die Leistung ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

Für das Telemonitoring wird jeweils eine neue Leistung aufgenommen (GOP 13584 und 13586). Diese Leistung ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Das Telemonitoring inkludiert die Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten, die Dokumentation, das Informieren des PBA und die Abstimmung zum Vorgehen zwischen TMZ und PBA. Das Telemonitoring gilt sowohl für Patienten mit kardialen Aggregaten als auch für Patienten mit externen Messgeräten.

Intensivmonitoring

Neben den oben genannten Ergänzungen ist auch ein Zuschlag für das intensivierte Monitoring vorgesehen. Das Intensivmonitoring steht für eine Datenkontrolle am Wochenende und an Feiertagen. Für diese Form des Telemonitoring wird eine individuelle Vereinbarung zwischen PBA und TMZ vorausgesetzt.  

📖Nachzulesen in: 
Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss: https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2021-12-15_eba76_eeg_2.pdf

Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 76. Sitzung am 15. Dezember 2021: 
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2021-12-15_eba76_3.pdf

R. Radtke, “Krankenhausfälle der 10 häufigsten vollstationären Diagnosen in Deutschland 2019,” Statista, 2021. [Online]. Available: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/238099/umfrage/anzahl-von-krankenhausfaelle-bei-den-10-haeufigsten-vollstationaeren-diagnosen/.

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