Werbung für Telemedizin eingeschränkt
Wann ist Werbung für Telemedizin, bzw. Werbung für Fernbehandlung erlaubt? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.
Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf.
Laut dem BGH Urteil darf nicht pauschal für eine Fernbehandlung geworben werden. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass Krankenkassen und Krankenversicherungen nicht pauschal für Diagnose, Therapie und Krankschreibung mittels Telemedizin werben dürfen.
Wann ist Werbung für Telemedizin erlaubt?
Werbung für Fernbehandlungen war bis Ende 2019 verboten. Seither ist die Werbung nur dann erlaubt, wenn sie sich auf solche Krankheiten bezieht, für die eine Fernbehandlung als anerkannter Standard gilt. Zur Pressemitteilung des BGH.
Geltende Standards ergeben sich z. B. aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Hintergrund
Eine private Krankenversicherung hatte auf ihrer Internetseite damit geworben: “Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App.” Damit hatte sie laut Urteil gegen § 9 HWG (alte und neue Fassung) verstoßen.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.